Handlungsanleitung für Umgang auf Baustellen

Es gibt schriftlich festgehaltene Maßnahmen zwischen den Sozialpartnern aufgrund Covid-19. Für die Bauunternehmen aller Gewerke gibt es somit erstmals seit Beginn der Maßnahmen eine Festlegung verschiedener Verhaltensmaßnahmen.

  1. Allgemeines
    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind zur Eindämmung von COVID-19 verpflichtet,
    Maßnahmen am Arbeitsplatz umzusetzen, damit ihre Beschäftigten gesund bleiben.
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die angeordneten Maßnahmen
    einzuhalten.
    Die allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen gelten auch auf Baustellen:
    • Distanz von mindestens einem Meter
    • gründliches Händewaschen
    • nicht mit den Händen ins Gesicht greifen
    • in den gebeugten Ellbogen Husten oder Nießen oder in ein Taschentuch, das dann
    sofort entsorgt wird.
  2. Arbeitshygiene auf der Baustelle
    Zur Einhaltung der Arbeitshygiene auf der Baustelle müssen sanitäre Maßnahmen gemäß
    § 34 und § 35 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) getroffen werden. Darüber hinaus sind
    folgende Maßnahmen umzusetzen:
    • Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und regelmäßige Desinfektion der sanitären
    und sozialen Einrichtungen auf der Baustelle (WC, Waschgelegenheiten,
    Aufenthaltscontainer – vor allem Tischplatten und Stühle, Armaturen und Türgriffe) in
    kurzen Reinigungsintervallen (z.B. nach jeder Pause bzw. bei gestaffelten Pausen
    auch dazwischen)
    • Bei Nutzung von Fahrzeugen/ Baumaschinen/ Werkzeugen ist vor Verwendung durch
    anderes Personal eine Desinfektion durchzuführen; dies betrifft insbesondere:
    Haltegriffe, Schaltknauf, Lenkrad, Handbremse, Türgriffe, Armaturen etc.
    • Ist die Desinfektion im Einzelfall nicht möglich, sind alternativ Handschuhe zu
    verwenden.
  3. Organisatorische Maßnahmen
    Mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen ist ein möglichst wirksames Trennen von
    Arbeits- und Aufenthaltsbereichen sowie von Beschäftigten zu erreichen, um die Anzahl der
    exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten. Solche
    Maßnahmen können sein:
    • zeitliche Staffelung oder örtliche Entflechtung aller Beschäftigten zur Wahrung des
    nötigen Abstandes
    o beim Umkleiden (Arbeitsbeginn und -ende)
    o bei den Pausen (Frühstücks-, Mittagspause für Essen und Trinken)
    sowie zeitliche Staffelung der Arbeiten (keine Arbeiten gleichzeitig, sofern nicht
    technisch erforderlich)
    • Trennen der Arbeitsbereiche von verschiedenen Gewerken durch Anordnung im
    Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) bzw. § 8 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz
    (ASchG), wenn kein SiGe-Plan vorhanden
    • Arbeitsverfahren entsprechend den technischen Möglichkeiten so planen, dass die
    Anzahl der gleichzeitig an einem Ort arbeitenden Beschäftigten möglichst gering ist.
  4. Arbeitsausrüstung
    Arbeitsausrüstung gemäß ASchG und BauV ist bereit zu stellen. Bei Arbeiten, bei denen der
    Schutzabstand von mindestens einem Meter unterschritten werden muss, sind zusätzlich
    folgende Schutzmaßnahmen vorzusehen:
    • Arbeiten im Freien
    Sofern Arbeiten im Freien bzw. in nicht geschlossenen Räumen (Rohbau) mit
    entsprechender Luftbewegung durchgeführt werden und der Schutzabstand von
    mindestens einem Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann, müssen die
    betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Mund-Nasen-Schutz oder
    ein Vollvisier (Schutzschild, von der Stirn bis unter das Kinn) tragen.
    • Arbeiten in geschlossenen Räumen
    Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen, bei denen der Schutzabstand von mindestens
    einem Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann, müssen die betreffenden
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Wenn
    Atemschutzmasken der Klasse FFP 1 verfügbar sind, so sind diese als Atemschutz zu
    verwenden.
    • Arbeiten in geschlossenen Räumen mit beengten Verhältnissen
    Arbeiten in geschlossenen Räumen mit beengten Verhältnissen (wie Arbeiten in oder
    an Behältern, Silos, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen), bei denen der
    Schutzabstand von mindestens einem Meter nicht durchgehend eingehalten werden
    kann, sind nur mit Atemschutzmasken, die zumindest der Klasse FFP 2 entsprechen,
    oder mit motorunterstütztem Atemschutz (z.B. Turbohut oder Turbomaske)
    durchzuführen. Zu überprüfen ist vorrangig, ob diese Arbeiten derzeit unbedingt
    durchgeführt werden müssen.
    Können diese Vorgaben nicht eingehalten werden, dürfen Arbeiten mit Unterschreitung des
    Mindestabstandes von einem Meter nicht durchgeführt werden.
  5. Risikogruppen
    Sofern der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekannt ist, dass Arbeitnehmerinnen oder
    Arbeitnehmer einer COVID-19-Risikogruppe angehören (z.B. Immunsuppression oder
    Vorerkrankungen wie Diabetes – siehe www.ages.at, Link) dürfen diese nicht in Bereichen
    mit erhöhtem Ansteckungsrisiko (insbesondere Arbeiten mit Abstand kleiner als ein Meter)
    eingesetzt werden.
  6. Minimierungspflicht beim Transport
    Bei Personentransporten ist die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter
    Berücksichtigung des notwendigen Mindestabstandes von einem Meter zwischen den
    Beschäftigten zu minimieren, und zwar:
    • in den Fahrzeugen bei An- und Abfahrten zu/von der Baustelle
    • bei Nutzung von Verkehrswegen auf der Baustelle
    • im Baustellenverkehr und beim Transport in Arbeitsmitteln zum Heben von
    Personen, wobei bei Unterschreiten des Mindestabstandes von einem Meter
    persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist.
  7. Schlafräume
    Schlafräume dürfen nicht mit mehr als einer Person belegt sein.
  8. Bauarbeitenkoordination
    Für Baustellen gemäß § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) ist ein SiGe-Plan
    vorgeschrieben. Der Bauherr bzw. der Baustellenkoordinator/die Baustellenkoordinatorin
    sind verpflichtet, die im SiGe-Plan festgelegten Maßnahmen im Hinblick auf COVID-19 zu
    adaptieren.
    Im Zuge der Adaptierung ist jedenfalls für eine größtmögliche zeitliche oder örtliche
    Entflechtung der gleichzeitig durchzuführenden Arbeiten zu sorgen. Darüber hinaus sind die
    gemeinsamen sanitären Einrichtungen in Bezug auf die neuen Erfordernisse hinsichtlich
    Ausgestaltung, Benutzung und Organisation zu definieren. Weiters sind insbesondere
    folgende Themen im Rahmen der Adaptierung des SiGe-Plans zu behandeln:
    • Organisation des Besprechungswesens
    • Prüfung der Auswirkungen von Schutzmaßnahmen durch COVID-19 auf die sonstigen
    kollektiven Schutzmaßnahmen
    • Schutz gegenüber Dritten
    • Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen
    • Maßnahmenplan bei Corona-Erkrankungen
    • Schutzmaßnahmen beim Stilllegen von einzelnen Arbeitsbereichen
    • Prozedere Baustellenanlieferungen.
    Bei Baustellen ohne SiGe-Plan sind die in diesem Punkt angeführten Maßnahmen sinngemäß
    im Sinne des § 4 BauKG vom Bauherrn zu setzen.

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